WPO § 98
Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]
Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
§ 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen [2]
1Die Hauptverhandlung kann gegen Berufsangehörige, die nicht erschienen sind, durchgeführt werden, wenn diese ordnungsmäßig geladen wurden und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859