WPO § 85
Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]
Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
§ 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens [2]
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht.
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