Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]
Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
1. Allgemeines
§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle [2]
(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. 3Richtet sich der Antrag nach § 71a gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer erlassene Maßnahme, so soll auch die Wirtschaftsprüferkammer durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. 4Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen an Berufsangehörige, Zeugen und Sachverständige zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. 5Ein Absehen von der Verfolgung nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung sowie eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a der Strafprozessordnung bedürfen auch der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 6Satz 5 gilt nicht, wenn die Maßnahmen in der Hauptverhandlung erlassen werden und kein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an dieser teilnimmt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859