WPO § 82a
Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]
Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
1. Allgemeines
§ 82a Verteidigung [2]
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen auch Berufsangehörige gewählt werden.
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozessordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
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