Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Abschnitt: Zulassung zur Prüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) [1]
(1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus.
(2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden
sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt haben;
mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben.
(3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.