WPO § 70

Fünfter Teil: Berufsaufsicht [1]

§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen [2]

(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

  1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,

  2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt.

2Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend , wobei die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht . 2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

  1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

  2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens ,

  3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3 und

  4. einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist.

(3) 1Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3846) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .