Fünfter Teil: Berufsaufsicht [1]
§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen [2]
(1) 1Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. 2Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß. 3In den Fällen des § 59c Absatz 3 Satz 2 darf auch darüber Auskunft gegeben werden, ob eine der betroffenen Abschlussprüfungen Gegenstand eines Inspektionsverfahrens nach § 62b ist oder war. 4Eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 59c Absatz 4 erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.
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PAAAA-73859