Vierter Teil: Organisation des Berufs
§ 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen [1]
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand, dem Beirat oder dem Ausschuss. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
die offenkundig sind oder
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für
Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,
Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die von der Wirtschaftsprüferkammer zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen herangezogen werden, und
Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die
im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden oder
im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwerdesache oder eines Widerrufsverfahrens um Auskunft gebeten werden.
(weggefallen)
2Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(3) 1Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen über ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten. 2Abweichend von Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern oder bereits abgeschlossen wurden. 3Die Auskunft darf auch Informationen zur Art des Abschlusses und der getroffenen Maßnahmen, jedoch keine personenbezogenen Daten enthalten. 4§ 69 bleibt unberührt.
(4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Wirtschaftsprüferkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 59c i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .