WPO § 58b

Vierter Teil: Organisation des Berufs

§ 58b [tritt am 1.1.2025 in Kraft:] Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern [1]

Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 35 Nr. 6 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 58b – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. .