WPO § 54a

Dritter Teil: Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen [1] [2]

(1) Der Anspruch der Auftraggeber aus den zwischen ihnen und den Berufsangehörigen bestehenden Vertragsverhältnissen auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden

  1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder

  2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

(2) Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der rechtsfähigen Personengesellschaft beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.

(3) Werden im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung Prüfungstätigkeiten durch Berufsangehörige auf Dritte übertragen, so bleibt die Pflichtenstellung der Berufsangehörigen gegenüber ihren Auftraggebern hiervon unberührt.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 54a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 35 Nr. 5 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) werden in § 54a Abs. 1 Nr. 1 mit Wirkung v. die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall“ durch die Wörter „im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung“ ersetzt.