Dritter Teil: Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
§ 51c Auftragsdatei [1]
Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Angaben enthält:
Name, Anschrift und Ort,
bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Namen der jeweils verantwortlichen Prüfungspartner und
für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 51c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.