WPO § 51c

Dritter Teil: Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

§ 51c Auftragsdatei [1]

Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Angaben enthält:

  1. Name, Anschrift und Ort,

  2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Namen der jeweils verantwortlichen Prüfungspartner und

  3. für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 51c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.