Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 33 Erlöschen der Anerkennung [1]
(1) Die Anerkennung erlischt durch
Auflösung der Gesellschaft,
Verzicht auf die Anerkennung.
(2) 1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. 2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
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PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1769) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.