WPO § 31
Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 31 Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ [1]
Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .