WPO § 29

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

§ 29 Zuständigkeit und Verfahren [1]

(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüferkammer.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.

(3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.