Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 29 Zuständigkeit und Verfahren [1]
(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüferkammer.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.
(3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.