WPO § 27

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

§ 27 Rechtsform [1]

Europäische Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .