WPO § 133b

Zehnter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften [1]

§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Teil zu neuem Zehnten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3846) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: Früherer § 133a zu neuem § 133b geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. 29. 5. 2009.