Zehnter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften [1]
§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate [2]
(1) Untersagt ist
das Führen der Berufsbezeichnung „Buchprüfer“, „Bücherrevisor“ oder „Wirtschaftstreuhänder“ oder
das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen „Wirtschaftsprüfer“, „Wirtschaftsprüferin“, „vereidigter Buchprüfer“ oder „vereidigte Buchprüferin“, ohne dass der andere Staat angegeben wird.
(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder
entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
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PAAAA-73859