Neunter Teil: Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer [1]
§ 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats [2]
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellenden Umstände bekannt sind,
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
Führungszeugnissen
des Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG.
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PAAAA-73859