WPO § 131k
Neunter Teil: Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer [1]
§ 131k Bestellung [2]
Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73859