WPO § 131h

Neunter Teil: Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer [1]

§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer [2] [3]

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die zugelassen worden sind, legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskommission ab.

(2) 1Bei der Eignungsprüfung wird überprüft, ob der Bewerber oder die Bewerberin über angemessene Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verfügt. 2Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber oder die Bewerberin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erforderlich sind.

(3) 1Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. 3Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Früherer Achter Teil zu neuem Neunten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3846) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 131h i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 35 Nr. 8 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird dem § 131h Abs. 3 mit Wirkung v. folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.“