WPO § 12

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Zweiter Abschnitt: Prüfung

§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung [1]

(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

(2) 1Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .