Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Zweiter Abschnitt: Prüfung
§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung [1] [2]
(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.
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PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
35 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323)
wird dem § 12 Abs. 2 mit Wirkung v. folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch
durchgeführt werden.“