WPO § 115
Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]
Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot [2]
§ 115 Zustellung des Beschlusses [3]
1Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. 3Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluss ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
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PAAAA-73859