WPO § 113
Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]
Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot [2]
§ 113 Abstimmung über das Verbot [3]
Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859