DVStB § 27
Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 27 Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.
(2) Die Noten werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt.
(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
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