Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten [1]
(1) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2Es bedeuten
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Note 1 | sehr gut | eine hervorragende Leistung, |
Note 2 | gut | eine erheblich über dem
Durchschnitt liegende Leistung, |
Note 3 | befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
Note 4 | ausreichend | eine Leistung, die, abgesehen
von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen
entspricht, |
Note 5 | mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr
brauchbare Leistung, |
Note 6 | ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
3Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) 1Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. 2Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 15 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 25. 7. 1996 (BGBl I S. 1168) mit Wirkung v. 1. 8. 1996.