Suchen Barrierefrei
DVStB § 10

Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 10 Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse [1]

(1) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde für drei Jahre zu berufen. 2Eine Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse ist zulässig. 3Stellvertretende Mitglieder müssen nicht einem einzelnen Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet werden.

(2) 1Vor der Berufung eines Steuerberaters ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der Steuerberater ist. 2Vor der Berufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.

(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 443) mit Wirkung v. .