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NWB Nr. 39 vom Seite 3603 Fach 3c Seite 5419

ABC: R 10 . Rückzahlungen

EStG §§ 4, 8, 9, 10, 33

1. Es kommen in Betracht die Fälle der Rückzahlung von Betriebseinnahmen und BA sowie der Rückzahlung von Einnahmen und WK. Mit der Rspr. (vgl. nachstehend Nr. 2-6) darf man annehmen:

Fließen Zahlungen noch im gleichen Jahr ganz oder teilweise zurück, sind die Zahlungen entsprechend verkürzt bei der Besteuerung zugrunde zu legen.

Fließen Zahlungen in einem späteren Jahr ganz oder teilweise zurück, gilt folgendes:

a)

Zurückgezahlte Betriebseinnahmen sind BA;

b)

zurückgezahlte oder von Dritten ersetzte BA sind Betriebseinnahmen;

c)

zurückgezahlte Einnahmen sind negative Einnahmen;

d)

zurückgezahlte oder von Dritten ersetzte WK sind Einnahmen;

e)

zurückgezahlte SA sind im Erstattungsjahr von den geleisteten SA der gleichen Art bis zu deren Höhe abzusetzen. S. a. -> Sonderausgaben IV 2;

f)

zurückgezahlte oder von Dritten ersetzte agw. Bel. sind von den geleisteten Zahlungen abzusetzen, auch wenn die Erstattung erst in Jahren nach der Zahlung erfolgt. S. -> Außergewöhnliche Belastungen I 2 a.

2. Bei Gewinnermittlung durch BV-Vergleich kann durch Aktivierung von Forderungen oder Passivierung von Verbindlichkeiten ei...BStBl 1982 II 593BStBl 1968 II 581