Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 60 Eigenverantwortlichkeit [1]
(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.
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1Anm. d. Red.: § 60 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .