StBerG § 42
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Zweiter Unterabschnitt: Bestellung
§ 42 Steuerbevollmächtigter [1]
1Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. 2Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.
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1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .