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StBerG § 32

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften [1]

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2Sie bedürfen der Bestellung. 3Sie üben einen freien Beruf aus. 4Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. 2Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 32 Überschrift, Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

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