StBerG § 162

Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten [1]

Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

§ 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten [2]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 eine Mitgliederversammlung oder eine Vertreterversammlung nicht durchführt,

  2. entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  3. entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Geschäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

  4. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des Berichts über die Geschäftsprüfung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,

  5. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,

  6. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 zur Leitung einer Beratungsstelle eine Person bestellt, die nicht die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

  7. entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Aufsichtsbehörde die Eröffnung, die Schließung oder die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oder die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, nicht mitteilt oder

  8. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 nicht angemessen versichert ist oder

  9. entgegen § 29 Abs. 1 die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Dritten Teils i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1062) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 162 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .