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ABC: R 5 . Rechtsberatungskosten/ Prozeßkosten/Steuerberatungskosten
EStG § 4 Abs. 4, § 9, § 12
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Inhaltsübersicht I. Allgemeine Grundsätze II. Rechtsberatungskosten und Zivilprozeßkosten III. Steuerberatungskosten und Steuerprozeßkosten IV. Kosten des Strafverfahrens und der Strafverteidigung V. Prozeßkosten im Verwaltungsstreitverfahren |
I. Allgemeine Grundsätze
Durch Rechtsberatung (z. B. bei einem RA oder Notar), Geltendmachung von Rechtsansprüchen (Mahnung, Klage, Prozeß) oder Rechtsverteidigung (Abwehr fremder Ansprüche, StStreit, Strafsachen, Ehrenschutz) entstehen im Beratungs- S. 3044stadium und vor Zivil-, Straf- oder Steuergerichten (Einspruchsverfahren, FG, BFH) mancherlei Kosten, die teils abz., teils nabz. sind. Es gelten nachstehende Grundsätze.
1. Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozeßkosten) im Rahmen eines gewerblichen oder luf Betriebs oder im Rahmen der selbständigen Berufstätigkeit sind bei betrieblicher Veranlassung grds. abz. BA (§ 4 Abs. 4 EStG). Soweit die Rechtsverfolgungskosten die AK oder HK von WG betreffen, gehören sie zu diesen Kosten und sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (z. B. eines Gebäudes) zu verteilen, wobei jedoch kleinere Beträge sofort abz. sind (s. a. BStBl 1957 III 393BStBl 1988 II 431BStBl 1984 II 314