II. Steuern
2. Besteuerung von Sportwetten
§ 16 Steuergegenstand
1Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn die Sportwette im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet wird. 2Dies ist der Fall, wenn
der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
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NAAAH-93419