GrEStG § 20

Siebenter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 20 Inhalt der Anzeigen [1] [2]

(1) Die Anzeigen müssen enthalten:

  1. [3] Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, den Namen desjenigen, der nach der vertraglichen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer trägt, sowie Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters und gegebenenfalls die Angabe, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt; bei nicht natürlichen Personen sind bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers anzugeben;

  2. [4] die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer, den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;

  3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;

  4. [5] die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs, den Tag der Beurkundung und die Urkundennummer, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist, bei einem Vorgang unter einer Bedingung auch die Bezeichnung der Bedingung;

  5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);

  6. [6] den Namen und die Anschrift der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:

  1. [7] die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung; bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung ist die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer der Gesellschaft anzugeben;

  2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;

  3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.

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OAAAA-73829

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338) mit Wirkung v. 15. 12. 2018.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 20 siehe § 23 Abs. 11 und 16 Satz 2.

3Anm. d. Red.: Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Abs. 1 Nr. 1 in dieser Fassung wird gem. § 23 Abs. 16 Satz 2 durch die Rechtsverordnung i. S. des § 22a Satz 1 bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist folgende Nr. 1 der Vorfassung anzuwenden:
 „1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;“.

4Anm. d. Red.: Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Abs. 1 Nr. 2 in dieser Fassung wird gem. § 23 Abs. 16 Satz 2 durch die Rechtsverordnung i. S. des § 22a Satz 1 bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist folgende Nr. 2 der Vorfassung anzuwenden:
 „2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;“.

5Anm. d. Red.: Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Abs. 1 Nr. 4 in dieser Fassung wird gem. § 23 Abs. 16 Satz 2 durch die Rechtsverordnung i. S. des § 22a Satz 1 bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist folgende Nr. 4 der Vorfassung anzuwenden:
 „4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;“.

6Anm. d. Red.: Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Abs. 1 Nr. 6 in dieser Fassung wird gem. § 23 Abs. 16 Satz 2 durch die Rechtsverordnung i. S. des § 22a Satz 1 bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist folgende Nr. 6 der Vorfassung anzuwenden:
 „6. den Namen der Urkundsperson.“

7Anm. d. Red.: Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Abs. 2 Nr. 1 in dieser Fassung wird gem. § 23 Abs. 16 Satz 2 durch die Rechtsverordnung i. S. des § 22a Satz 1 bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist folgende Nr. 1 der Vorfassung anzuwenden:
 „1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung;“.