GrStG § 38
Abschnitt V: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Bekanntmachung [1]
Für die
Grundsteuer bis einschließlich Kalenderjahr
2024 ist § 38 in der folgenden Fassung
anzuwenden:
§ 38 Anwendung des Gesetzes
Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-73827
1Anm. d. Red.: Neuer § 38 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .