GrStG § 21

Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer

§ 21 Änderung von Steuermessbescheiden

1Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-73827