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GrStG § 13

Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer

§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag [1]

1Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.

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UAAAA-73827

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .

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