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ABC: N 1 . Nebeneinkünfte
EStG § 3 Nr. 26, §§ 18, 19;LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 8
I. Steuerliche Bedeutung und Abgrenzungsmerkmale
Nebeneinkünfte unterliegen grds. ebenso der ESt wie Einkünfte aus der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit. Die StBegünstigung für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit gem. § 34 Abs. 4 EStG a. F. galt letztmalig für den VZ 1981. Die Aufhebung der früheren Tarifvergünstigung verstößt nach (BStBl 1987 II 530) weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Grundsatz der Freiheit der Kunst und verletzt auch nicht die in Art. 14 GG enthaltene Eigentumsgarantie. Auch das BVerfG ( BStBl 1990 II 479) hatte keine Bedenken, was die Verfassungsmäßigkeit der Streichung des § 34 Abs. 4 EStG a. F. angeht. Stfrei sind seit dem VZ 1980 bis zu 2 400 DM an Aufwandsentschädigungen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare Tätigkeit bei bestimmten Institutionen gem. § 3 Nr. 26 EStG (s. II).
Kommt bei einem AN eine Veranlagung zur ESt nicht in Betracht, ist gleichwohl eine Veranlagung durchzuführen, wenn die nicht der LSt zu unterwerfenden Nebeneinkünfte - vermindert um darauf entfallende Beträge nach §§ 13 Abs. 3, 24a EStG - oder aber die Summe der Einkünfte und Leistungen, die de...