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NWB Nr. 24 vom Seite 2213 Fach 3c Seite 5243

ABC: K 6 . Kosten

1. Begriff. Den Begriff Kosten als alleinstehenden Begriff kennt das ESt-Recht nicht. Er kommt nur vor als -> Anschaffungskosten, -> Fahrtkosten, -> Herstellungskosten, -> Lebensführungskosten, -> Reisekosten, -> Werbungskosten (§ 9 EStG). Im S. 2214übrigen entstammt der Begriff der Betriebswirtschaftslehre. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die aus den verschiedenen Kostenarten z. B. im Rahmen einer verschmelzenden Umwandlung gezogen werden können, vgl. (BStBl 1998 II 698).

2. Betriebswirtschaftslehre. In der Betriebswirtschaftslehre sind Kosten der wertmäßige Güterverzehr, wie z. B. der Materialverbrauch, die tatsächliche Abnutzung der Anlagegüter, sowie der Dienstverzehr, also Löhne und Gehälter, die zur Erstellung von Leistungen (Produktions- und Absatzleistungen) anfallen, soweit dieser Verzehr auf den Betriebsprozeß einwirkt. Das gilt auch dann, wenn der jeweilige Verzehr nicht gewollt oder nicht zweckbedingt ist. Innerhalb der Kosten ist zu unterscheiden in Einzel- und Gemeinkosten. Einzelkosten sind diejenigen Kosten, deren Maßeinheiten für das einzelne Erzeugnis direkt bewertet und ihm zugerechnet werden können, wie z. B. Fertigungs...BStBl 1994 II 176