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NWB Nr. 24 vom Seite 2193 Fach 3c Seite 5223

ABC: H 6 . Höhere Gewalt

1. Begriff. Höhere Gewalt (HG) ist kein einheitlicher Rechtsbegriff. Nach § 203 BGB liegt HG vor bei Ereignissen, die auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (vgl. Palandt, Komm. z. BGB, Anm. 4 zu § 203 BGB). Der Begriff entspricht im wesentlichen dem Begriff ”unabwendbarer Zufall” in § 233 ZPO. Anders der Begriff HG in § 56 Abs. 3 FGO, wo auf die den Antragsteller betr. Sachlage abgestellt wird (vgl. Tipke/Kruse, § 56 FGO Tz. 5d). Im ESt-Recht werden unter HG im allgemeinen Ereignisse wie Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl verstanden, die zum Ausscheiden eines WG aus dem BV führen (s. insbes. unten 2c). HG führt nicht allgemein zu Vergünstigungen bei der ESt.

2. Einzelheiten

a) HG bei agw. Bel. erscheint ähnlich unter dem Begriff der Zwangsläufigkeit, d. h. eines Ereignisses, dessen Beseitigung sich der Stpfl. aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Beispiele: Krankheit, Tod, Unfall, Unwetterschäden. S. -> Außergewöhnliche Belastungen I 2c; s. a. dort VIII wegen Körperbehinderung.

b) HG in der Forstwirtschaft erscheint in der Form der Kalamitätsnutzung bei Holznutzungen. Z...