BewG § 234

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I. Allgemeines

§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft [3]

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:

  1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

    a)

    die landwirtschaftliche Nutzung,

    b)

    die forstwirtschaftliche Nutzung,

    c)

    die weinbauliche Nutzung,

    d)

    die gärtnerische Nutzung,

    aa)

    Nutzungsteil Gemüsebau,

    bb)

    Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,

    cc)

    Nutzungsteil Obstbau,

    dd)

    Nutzungsteil Baumschulen,

    e)

    die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,

  2. die Nutzungsarten:

    a)

    Abbauland,

    b)

    Geringstland,

    c)

    Unland,

    d)

    Hofstelle,

  3. die Nebenbetriebe.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).

(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.

(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.

(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.

(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.

Fundstelle(n):
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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils siehe § 266.

3Anm. d. Red.: § 234 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .