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ABC: G 7 . Grundstoffindustrie/Kohlen- und Erzbergbau
1. Bei Betrieben wie Bergbauunternehmen, Steinbrüchen oder anderen Unternehmen, in denen die vorhandenen Rohstoffe durch planmäßigen Abbau allmählich erschöpft werden, können für den Substanzverbrauch jährlich laufendeAbsetzungen nach den für die AfA geltenden Grundsätzen vorgenommen werden (§ 7 Abs. 6 EStG). Bei den Überschußeinkunftsarten ist eine lineare AfA ausgeschlossen, d. h. die Absetzung kann nur nach dem Grad des Substanzverzehrs vorgenommen werden; darüber hinaus besteht ein Wahlrecht zwischen linearer AfA und AfS; -> vgl. Absetzung für Substanzverringerung (AfS). Daneben sind selbstverständlich die AfA für die WG zulässig, die der Ausbeutung der Substanz dienen (z. B. Maschinenpark).
Durch die AfS soll nicht ein Wertverlust, der beim Abbau entsteht, ausgeglichen werden, sondern es sollen die Aufwendungen verteilt werden, die im Interesse der abzubauenden Bodensubstanz getätigt wurden ( BStBl 1989 II 37). Hierzu zählen die Kosten für die Erlangung der Abbauberechtigung, die Erschließung der Bodenschätze, die Abfindungen an etwaige Vorbesitzer etc. Substanzverzehr findet z. B. statt beim Abbau von Kohle-, Mineral-, Sand-, Kies-, Torf-, Erdöl-, E...BStBl 1979 II 38