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ABC: G 1 . Geldwert/Geldentwertung/Scheingewinne/Substanzerhaltung
I. Geldwert und Geldentwertung
1. Allgemeines. In unserem Recht gilt das Nominalwertprinzip (sog. Nominalismus), das besagt, daß bei Geldschuldverhältnissen der Nennwert maßgebend ist. Mark = Mark (bzw. Euro = Euro, s. dazu I 3), unabhängig vom jeweiligen Geldwert und der Kaufkraft (vgl. §§ 244, 245 BGB). Inflationen (Geldentwertungen) jeder Art, seien es ”offene”, ”gestaute” oder ”schleichende”, werden vom Gesetzgeber möglichst lange nicht berücksichtigt, demgemäß auch grds. von der Rspr. nicht beachtet. Zwar ist die S. 1811Geldentwertung angesichts einer jährlichen Inflationsrate von ca. 1-2 % zur Zeit kein Thema, doch muß dies kein Zustand von Dauer sein. Zu registrieren ist, daß sich der Geldwert der DM seit 1948 um ca. 50 % vermindert hat, so daß sich der Bürger zu Recht durch die Vereinbarung von Währungsklauseln und Wertsicherungsklauseln zu schützen sucht. S. a. unten Nr. 3.
Die stl. Rspr. hat zu diesem Fragenkreis zögernd und vorsichtig Stellung genommen, zumal Steuern in Geldleistungen bestehen und die Geldentwertung auch den Steuergläubiger selbst trifft. Nach der Grundsatzentscheidung des (BStBl 1967 III 690) ist für eine Berücksi...BStBl 1968 II 143BStBl 1974 II 572BStBl 1989 II 836BStBl 1971 II 626BStBl 1976 II 387BStBl 1968 II 302