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NWB Nr. 16 vom Seite 1469 Fach 3c Seite 5107

ABC: F 4 . Film/Kunst/Theater

EStG §§ 4, 5, 18

1. Film

a) Aktivierung/Abschreibung. Bei eigener Herstellung eines Films können die Produktionskosten beim Hersteller als immaterielles WG i. S. von § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden ( BFH/NV 1985, 58). Filmhersteller ist, wenn der Film in einem Unternehmen hergestellt wird, der Inhaber des Unternehmens. Die Produktionskosten sind somit im Jahr der Herstellung in vollem Umfang abzuschreiben. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 EStG ist aber ausdrücklich auf immaterielle WG des Anlagevermögens beschränkt, so daß in sog. echter Auftragsproduktion hergestellte Filme (Abgrenzung im Einzelfall schwierig: Frage des Schutzrechtes nach § 94 UrhG bzw. der Nutzungsrechte nach §§ 88, 89 UrhG; instruktiv Wriedt/Fischer in DB 1993, 1683) als immaterielle WG des Umlaufvermögens zu aktivieren sind ( BStBl 1997 II 320 [Nichtanwendungserlaß hierzu in BStBl 1997 I 398 bezieht sich nicht auf Aktivierung]). In den Erörterungen anläßlich der Steuerreform wurde wiederholt gefordert, ein Aktivierungsgebot für die Kosten der Herstellung von Bild- und Tonträgern i. S. von § 94 UrhG einzuführen. Hiermit sollen die Steuerausfälle aus Beteiligungen an Film- und Fernsehfonds beschr...