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NWB Nr. 16 vom Seite 1431 Fach 3c Seite 5069

ABC: E 9 . Entschädigungen/Schadensersatz

EStG §§ 3, 4, 9, 10, 22, 24, 33, 34


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                               Inhaltsübersicht
I. Behandlung der Entschädigung beim   III. Entschädigung nach § 24 EStG
    Leistenden                           IV. Einzelfälle
II. Behandlung der Entschädigung beim
    Empfänger

Dem hier verwendeten Begriff Entschädigung (E.) sowie dem Begriff Schadensersatz ist gemein, daß beide den Ausgleich eines Schadens, regelmäßig eines Personen- oder Vermögensschadens, betreffen. Die wichtigsten Schadensersatztatbestände sind Deliktshaftung für unerlaubte Handlungen (z. B. nach §§ 823, 826 BGB), Gefährdungshaftung (z. B. des Tierhalters nach § 833 BGB), Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) sowie Vertragshaftung (z. B. nach §§ 276, 278, 325, 326, 436 BGB). Eine Besonderheit gilt für E. i. S. des § 24 EStG, die tarifbegünstigt besteuert werden. Zur Tarifbegünstigung vgl. -> Steuertarif II.

I. Behandlung der Entschädigung beim Leistenden

1. Entschädigungen im betrieblichen/beruflichen Bereich sowie im Bereich der Überschußeinkünfte. Die geleisteten E. sind regelmäßig BA (§ 4 Abs. 4 EStG) oder WK (§ 9 EStG). Schadensersatzleistungen an Dritte sind dann BA (WK), wenn die schädigende Handlung noch im Rahmen der betrieblichen/beruflich...BStBl 1978 II 105BStBl 1980 II 639