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NWB Nr. 9 vom Seite 829 Fach 3c Seite 5055

ABC: E 8 . Entnahmen


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                             Inhaltsübersicht
  I. Entnahmebegriff und Zwecksetzung   2. Substituierender Rechtsvorgang
II. Formen der Entnahme                3. Finaler Entnahmebegriff
  1. Sachentnahme                       4. Entnahme als laufender Ge-
  2. Aufwandsentnahme                      schäftsvorfall - keine Rück-
III. Entnahmetatbestand                    gängigmachung
  1. Allgemeine Anforderungen          IV. Einzelfälle der Entnahme

I. Entnahmebegriff und Zwecksetzung

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sind unter Entnahmen alle WG (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) zu verstehen, die der Stpfl. dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wj entnommen hat. Die Begriffsbestimmung zeigt, daß die Entnahme des Einkommensteuerrechts eingebunden ist in die betriebliche Gewinnermittlung sowohl nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs als auch der Gewinnverlustrechnung. Demgemäß sind zwei Zwecksetzungen zu unterscheiden.

1. Wird der Gewinn - wie in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt - durch einen BV-Vergleich ermittelt, ist er nicht nur um die -> Einlagen zu vermindern, sondern auch um...