Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
§ 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe [1] [2] [3]
(1) [4] 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
2Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. 3Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. 4Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. 5§ 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
(2) 1Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
2Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) 1Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. 2Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Fall der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. 3Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. 5Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. 6Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. 2Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. 3Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. 4Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
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DAAAB-44784
1Anm. d. Red.: § 24 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 5250) mit Wirkung v. 1. 1. 2022.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 9 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1794) werden in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung v. die Wörter „nach den §§ 51 und 51a“ durch die Angabe „nach § 241“ ersetzt.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
13 i. V. mit Art. 39 Abs. 6 Gesetz v.
(BGBl I S.
2451) wird § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„2. Tierzucht- und
Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach
§ 241 des
Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung
gehören oder diese die Voraussetzungen des
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit
§ 13b des
Einkommensteuergesetzes erfüllen.“
4Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 24 Abs. 1 siehe § 27 Abs. 32 und § 28 Abs. 3.