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NWB Nr. 9 vom Seite 810 Fach 3c Seite 5037

ABC: E 2 . Ehrenamt/Ehrentitel/Wahlaufwendungen

EStG §§ 4, 9, 12, 33

I. Ehrenamt

1. Aufwendungen für ein Ehrenamt sind grds. als Leko nabz., insbes. wenn das Ehrenamt aus gesellschaftlichen oder politischen Gründen oder als Hobby (s. -> Liebhaberei) ausgeübt wird. Als WK bzw. BA sind sie jedoch dann abz., wenn das Ehrenamt in engem Zusammenhang mit einer Tätigkeit i. S. der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG steht. Die Wahl muß nachweisbar und ausschließlich deshalb auf den Stpfl. gefallen sein, weil er Vertreter eines bestimmten Berufs oder Gewerbes ist ( RStBl 1936, 815; EFG 1993 712 rkr.). Die Aufwendungen sind abzugrenzen von evtl. -> Beiträgen zu Berufsständen und Berufsverbänden i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG.

Abz. sind bspw. Aufwendungen eines Handwerksmeisters als Handwerkskammerpräsident, eines Syndikus eines großen Unternehmens als Industrie- und Handelskammerpräsident, leitenden Angestellten für ehrenamtliche akademische Tätigkeit ( RStBl 1935, 757), Verlagsleiters zugleich als Vorsitzender eines Zeitungsverlegerverbandes ( w. v.), Universitätsprofessors als Rektor, Architekten als Mitglied eines Berufsverbandes, Pfarrers als Inhaber einer gering dotierten Dozentenst...BStBl 1981 II 368