Zweiter Teil: Einkommen
Drittes Kapitel: Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds [1]
§ 21a Deckungsrückstellungen [2]
(1) [3] 1§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung mit der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden können. 2Für die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-Deckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter Zinssatz zugrunde gelegt werden.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können diese entsprechend verfahren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73680
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3000) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.
2Anm. d. Red.: § 21a Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 434), geändert durch Art. 13 Nr. 2 Gesetz v. 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1834), mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1809) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 21a Abs. 1 siehe § 34 Abs. 8a.