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NWB Nr. 2 vom Seite 160 Fach 3c Seite 4930

ABC: A 18 . Aussteuer

Aussteuer (A.) ist der Beitrag, den eine Tochter anläßlich ihrer Verheiratung von ihren Eltern oder einem Elternteil erhält. Während die Tochter nach früherem Recht (§ 1620 BGB a. F.) einen Rechtsanspruch auf eine angemessene A. hatte, besteht ein solcher Anspruch ab nach Streichung der Vorschrift nicht mehr.

Nach der bis 1987 bestehenden Rechtslage konnten Aussteueraufwendungen für eine heiratende Tochter nur ausnahmsweise als agw. Bel. berücksichtigt werden, wenn die Eltern der Verpflichtung, dem Kind eine Berufsausbildung zuteil werden zu lassen, nicht nachgekommen sind; anderenfalls konnten Aussteueraufwendungen nicht als zwangsläufig i. S. des § 33 EStG angesehen werden (vgl. u. a. BStBl 1978 II 543 sowie Abschn. 186 Abs. 1 Nr. 3 EStR 1987).

Nach BStBl 1987 II 779 sind Aufwendungen für eine A. auch dann nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufige agw. Bel., wenn die Eltern ihrer Tochter keine Berufsausbildung gewährt haben. Im U. wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Aussteueraufwendungen nicht schlechthin vom Abzug als agw. Bel. ausgeschlossen sind; auch künftig seien Ausnahmefälle denkbar, in denen Aufwendungen für die A. von Töchtern aus s...